Institut für Rechtsmedizin

Lexikon der Rechtsmedizin

Ärztliches Berufsgeheimnis

Laut Strafgesetzbuch der Schweiz (StGB) Art. 321 muss vom Arzt jedes ihm in seiner Berufsausübung anvertraute Geheimnis gewahrt werden. Dies gilt auch für Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und deren Hilfspersonen, also auch für Pflegepersonen und Medizinstudenten. Der Arzt kann sich nur von seinem Patienten oder seiner vorgesetzten Behörde (Kantonsarzt) vom Arztgeheimnis entbinden lassen. Das Arztgeheimnis gilt nicht im Aussergewöhnlichen Todesfall oder bei Wahrnehmungen, die aus Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen (Wortlaut aus dem Gesundheitsgesetz des Kt. Bern. Beachte kantonal unterschiedliche Regelungen).