Institut für Rechtsmedizin

Lexikon der Rechtsmedizin

Autopsie / Obduktion

Der Begriff Autopsie (Leichenöffnung, Sektion, Obduktion) stammt aus dem Altgriechischen und bedeutet wörtlich übersetzt „selbst schauen“. Die rechtsmedizinische Autopsie umfasst die Eröffnung aller drei Körperhöhlen (Schädelhöhle, Brusthöhle und Bauchhöhle). Verletzungsbefunde ebenso wie krankhafte Veränderungen werden erhoben, dokumentiert und beurteilt. Im Gegensatz zur Spitalobduktion (Pathologische Autopsie), bei welcher es nur um die Feststellung von Erkrankungen geht, hat die rechtsmedizinische Autopsie zum Ziel, nebst der Feststellung von Todesursache, Todeszeit und Todesart vor allem die Einwirkung durch fremde Hand auszuschliessen. Die rechtsmedizinische Autopsie dient somit dem Interesse der Allgemeinheit und der rechtsstaatlichen Ordnung. Sie kann deshalb, im Gegensatz zur Spitalobduktion, auch ohne die Einwilligung der Angehörigen durchgeführt werden. Bei der rechtsmedizinischen Autopsie werden Körperflüssigkeiten und Gewebeproben zu chemisch-toxikologischen und feingeweblichen wie molekularbiologischen und mikrobiologischen Untersuchungszwecken asserviert. Sämtliche Organe werden jedoch zurück in den Körper gebracht und mit diesem bestattet.