Institut für Rechtsmedizin

Lexikon der Rechtsmedizin

Scheintod

„Vita minima“: Fehlende Lebenszeichen (meist zufolge Unterkühlung und/oder Vergiftung) und fehlende Todeszeichen. Bei korrekt durchgeführter ärztlicher Untersuchung einer leblosen Person muss nicht befürchtet werden, dass eine Person mit vita minima irrtümlich als tot erklärt wird.